Die Pflege und Umgestaltung des eigenen Gartens ist als so genannte haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar: Gemäß § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt sich die Einkommenssteuer um bis zu 600,- Euro/ Jahr. Konkret werden von den Finanzämtern 20 % der nachgewiesenen Aufwendungen für Arbeitsleistung bis maximal 3.000,- Euro / Jahr anerkannt.
Dieser Steuervorteil wird privaten Haushalten für ihre Gartenpflege und -renovierung gewährt. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige die Dienstleistung unmittelbar empfangen hat. Zu beachten ist, dass ein selbstständiger Landschaftsgärtner den Auftrag ausführt und die Kosten durch Rechnung sowie die Zahlung durch einen Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg der Bank nachgewiesen werden. Abzugsfähig ist nur die reine Arbeitsleistung. Materialkosten sowie Aufwendungen für die Neu- oder Ersatzbepflanzung bleiben unberücksichtigt. Deshalb empfiehlt es sich, die Rechnungen für Pflegetätigkeit und Material- bzw. Pflanzenkosten getrennt ausstellen zu lassen. Sprechen Sie uns darauf